Sonstiges

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Approbation

Die Approbation (staatliche Zulassung) zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie mit Schwerpunkt im klinischen Bereich sowie eine Zusatzausbildung von 3-5 Jahren in einem „wissenschaftlich anerkannten“ psychotherapeutischen Verfahren (namentlich analytische, tiefenpsychologisch fundierte und Verhaltenstherapie) voraus. Damit soll die fachliche Eignung und Qualität der Arbeit der Psychologischen Psychotherapeuten sichergestellt werden.


ICD-10

„International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ - Hierbei handelt es sich um ein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenes Klassifikationssystem aller Krankheiten. Es ist weltweit anerkannt und lässt darüber eine international einheitliche Diagnostik und Klassifikation zu.


Kassensitz/Versorgungsauftrag

Jeder Arzt und jeder Psychotherapeut, der über einen Kassensitz verfügt, ist berechtigt, als „Vertragspartner“ der gesetzlichen Krankenkassen notwendige Behandlungen mit diesen direkt abzurechnen.
Die 1993 eingeführte Bedarfsplanung für Ärzte (sowie das 1999 ins Leben gerufene Psychotherapeutengesetz) legt die Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten, die pro Einwohner in einer bestimmten Region einen Kassensitz erhalten können, fest. Solange diese Obergrenze nicht überschritten wird, werden alle Behandler (Ärzte und psychologische Psychotherapeuten), die ihre berufliche Qualifikation über eine Approbation nachweisen können und Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind, „Vertragspartner“ der gesetzlichen Krankenkassen und erhalten einen Kassensitz. Sobald diese Obergrenze jedoch überschritten wird, werden keine Kassensitze mehr vergeben. So kommt es dazu, dass es neben den Behandlern mit Kassensitzen meist noch einige weitere Behandler gibt, die zwar„kassenärztlich zugelassenen“ sind (sie verfügen über eine Approbation und sind auch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung) jedoch keinen Kassensitz bekommen können. Diese dürfen aufgrund ihrer Qualifikationen selbstverständlich ebenfalls ihren gelernten Beruf ausüben, können jedoch aufgrund des fehlenden Kassensitzes nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen. Daher müssen Behandlungen privat bezahlt werden, wobei die meisten privaten Krankenkassen und die Beihilfe die entstehenden Kosten jedoch letztendlich erstatten.
Dass überhaupt ein Bedarf an Behandlern besteht, die nicht über einen Kassensitz verfügen, hat seinen Ursprung darin, dass der damals eingeführte Berechnungsschlüssel recht willkürlich festgelegt wurde und sich nicht an der tatsächlichen Morbidität (Krankheitshäufigkeit) der Bevölkerung orientierte. Das hat zur Folge, dass die Versorgung mit „Vertragsbehandlern“ an vielen Stellen nicht ausreicht und oft sehr lange Wartezeiten entstehen.


Störung mit Krankheitswert

Hierunter fallen alle Erkrankungen, die in den Hauptkapiteln der ICD-10 aufgeführt sind. Relevant für die psychotherapeutische Behandlung sind dabei nur die Erkrankungen aus dem Kapitel V (F), die psychischen Störungen.
Welche Störungen genau mit einer Psychotherapie behandelt werden können, finden Sie auch hier.